September 2013
Auch im Hörsaal ist das Urheberrecht zu beachten.
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September 2019
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat die wichtigsten Begriffe und Regeln rund um die Nutzung digitaler Inhalte in Wissenschaft, Lehre und Bibliotheken erläutert. Die Broschüre Urheberrecht in der Wissenschaft und zahlreiche Antworten auf Praxisfragen werden auf den Webseiten des Ministeriums bereitgestellt.
März 2018
Das durch das Urheberrechts-Wissengesellschaftsgesetz (UrhWissG) geänderte neue Urheberrechtsgesetz ist ab 1. März 2018 in Kraft getreten. Wir werden die AG Seiten jetzt zügig an das neue Gesetz anpassen. Bis dahin empfehlen wir die Informationsseite zur Gesetzesreform bei irights.info.
September 2017
Das neue Urheberrechts-Wissengesellschaftsgesetz (UrhWissG) tritt am 1. März 2018 in Kraft. Kultusminister und VG Wort haben sich darauf geeinigt, dass die Vergütung für die Nutzung geschützter Werke nach §52a bis Ende Februar 2018 weiterhin pauschal erfolgt.
Einigung von KMK und VG Wort
Juli 2017
Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) ist am 30, Juni 2017 vom Bundestag und am 7.Juli 2017 auch vom Bundesrat beschlossen worden und tritt ab 1. März 2018 in Kraft. Dieses Gesetz, um das es ein langes Tauziehen gab, dient der Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft im digitalen Zeitalter. Das Gesetz schafft eine neue „Bildungs- und Wissenschaft-Schranke“, regelt also neu, welche Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke im Bereich Bildung und Wissenschaft ohne Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt sind. Das derzeit gültige Urheberrecht enthält in einer Vielzahl von Paragraphen Erlaubnistatbestände zugunsten von Unterricht und Forschung, insbesondere in den für Hochschulen wichtigen Paragraphen §52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) und §52b (Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven). Diese Erlaubnistatbestände sind häufig ungenau formuliert und von den Adressaten schwer auffindbar und interpretierbar. Kern der UrhWissG ist eine Neustrukturierung des Urheberrechtsgesetzes: Erlaubte Nutzungen in Unterricht, Wissenschaft und Institutionen werden in einem eigenen Unterabschnitt zusammengefasst §60a-§60b, $52a und §52b entfallen dafür.
Informationen über UrhWissG beim Deutschen Bundestag
Dezember 2016
Abgeltung der Vergütungansprüche nach § 52a
Die Nutzung von geschützten Werken in Forschung und Lehre nach § 52a ist angemessen zu vergüten. Länder und Verwertungsgesellschaften (VGs) hatten bisher eine Pauschalvergütung vereinbart, die von den Ländern gezahlt wurde. Bei der Neuverhandlung in 2013 konnten sich alle VGs außer VG Wort (zuständig für Sprachwerke) auf eine Fortsetzung dieser Modalität einigen. Mit VG Wort ist ein separater Rahmenvertrag gültig ab 1.1.2017 ausgehandelt worden, der die geforderte Einzelerfassung der Nutzung vorsieht (0,008 € pro Seite und Teilnehmer). Hochschulen können diesem Rahmenvertrag beitreten. Die Einzelerfassung soll durch die Lehrenden über ein elektronisches Meldeverfahren erfolgen. Zudem sind die Hochschulen direkt für die Vergütung zuständig.
Viele Hochschulen haben bereits mitgeteilt, dass sie dem Vertrag nicht beitreten werden und auf Neuverhandlungen hoffen.
Mit Rundschreiben vom 15.12.2016 hat das MIWF mitgeteilt, dass mit VG Wort eine vorübergehende Vereinbarung getroffen wurde: Bis zum 30.9.2017 bleibt es bei der Pauschalvergütung. "Diese Vereinbarung ermöglicht somit den Hochschulen eine Nutzung nach § 52a im bisherigen Umfang auch über den 31.12.2016 hinaus".
Dezember 2014
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München ergab, dass bei Verwendung von Lichtbildern oder Fotos im Internet nicht nur die Angabe des Urhebers, sondern auch eine strenge Prüf- und Erkundigungspflicht im Zusammenhang der Rechte des Bildes erfolgen muss. Neu ist, dass vom Verwender vor dem online stellen die Kette der einzelnen Rechteübertragungen des Bildes auf Korrektheit überprüft werden muss und sichergestellt ist, dass Nutzungsberechtigungen für das Bild erteilt wurden.
Was muss nun beachtet werden, wenn ein Bild online gestellt wird?
Ausführliche Informationen zum Münchener Urteil und über die Nutzung von Fotos im Internet sind im aktuellen Infobrief des Deutschen Forschungnetzes (DFN) zu finden.
September 2013
Auch im Hörsaal ist das Urheberrecht zu beachten.
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Juni 2011
Im Letzten Jahr fanden vier Anhörungen rund um das “Dritte Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft” (Kurz: Dritter Korb) durch das Bundesjustizministerium statt. Ein Referentenentwurf wird wahrscheinlich im Jahr 2012 vorliegen. Themen des Dritten Korbs sind unter anderem
Quelle: Anfrage des BJM vom 19. Februar 2009 in Vorbereitung
Der Dritte Korb ist daher gerade für Universitäten sowie andere Hochschulen und ihren Bibliotheken von Interesse.
Aktuelle Meldungen zum Stand der Entwicklungen finden Sie z.B. auf den Seiten des Projekts IUWIS (Infrastruktur Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft)sowie auf den Seiten des Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft.
Mai 2009
Das Urheberrechtsgesetz hat trotz der gesonderten Bestimmungen für Lehre und Forschung und der Ergänzungen durch die beiden Novellen zahlreiche Fragen offen gelassen, die den Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material im Hochschulbetrieb betreffen. Ob zur Bibliotheknutzung, Lehre, Urheberschaft oder Webgestaltung: Das Hochschulpersonal sieht sich in einer Reihe von Arbeitszusammenhängen mit urheberrechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Rat suchen Lehrende, Forschende und Studierende bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zentralen Einrichtungen – an der Ruhr-Universität so wie an anderen Hochschulen.
Die Arbeitsgruppe Urheberrecht der RUB hat ihren Kreis nun erweitert und Kolleginnen und Kollegen von der TU Dortmund und der Universität Duisburg-Essen eingeladen. Künftig arbeitet die Gruppe hochschulübergreifend an Informationen, die Urhebern und Verwertern Auswege für die Praxis aufzeigen. Rechtlich beraten wird die Arbeitsgruppe neben dem Justitiariat auch von Professor Karl Riesenhuber von der Juristischen Fakultät der RUB.
Manche Unsicherheiten können erst durch verbindliche Auslegung der Gesetzestexte, gerichtliche Klärung oder vertragliche Einigungen ausgeräumt werden: So ist z. B. Anfang 2008 der Versand von elektronischen Kopien über Fernleihe eingestellt worden. Die Regelungen im „zweiten Korb“ enthalten mehrere unscharfe und auslegungsbedürftige Begriffe, die für die Betreibenden von Kopienversanddiensten innerhalb und außerhalb der Fernleihe zu einer Rechtsunsicherheit führen. Zurzeit wird rechtlich nochmals geprüft, ob die Universitätsbibliotheken wieder Bestellungen von elektronischen Kopien per Fernleihe entgegennehmen dürfen.
Ebenso ist die Frage nach der Abrechnung weiterhin offen: Laut Gesetz steht Urheberinnen und Urhebern für die Verwertung ihrer Werke eine angemessene Vergütung zu. Die für die Nutzung anfallenden Gebühren sind über Verwertungsgesellschaften abzurechnen. Nach dem Stand der Dinge soll die Abrechnung nutzungsabhängig erfolgen. Unklar ist, welche Maßnahmen das Hochschulpersonal zu ergreifen hat, um die Vergütung für die Nutzung von geschützten Werken zu Lehr- und Forschungszwecken zu realisieren.
Antworten auf bereits geklärte Fragen und Hilfestellungen für den Umgang mit geschütztem Material finden Urheber und Verwerter auf den Internetseiten der Arbeitsgruppe.
Dezember 2008
Nach der Ende November erfolgten Zustimmung des Bundesrates ist es auch künftig zulässig, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften in schulische oder universitäre Intranets einzustellen. Diese Regelung war durch die Regelungen im Paragraphen 52a des Urheberrechtsgesetzes bis zum Ende des Jahres 2008 befristet und wird nun bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.
"§ 52a des Urheberrechtsgesetzes ist für den Bildungs- und Wissenschaftsstandort Deutschland wichtig. Er erlaubt Schulen und Hochschulen, Unterricht, Forschung und Lehre besser und aktueller zu gestalten. Daher ist es gut, dass diese Regelung weitere vier Jahre erhalten bleibt. Bei einer erneuten Evaluierung im Jahr 2012 werden wir hoffentlich endgültig feststellen können, dass sich die Vorschrift in der Praxis bewährt hat und alle Rechtsinhaber auch ihre angemessene Vergütung für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke erhalten", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zur Begründung heißt es in der Pressemittelung des Ministeriums: "Die letzte Evaluierung hat gezeigt, dass § 52a UrhG für die Hochschulen eine wichtige Regelung ist, die es ihnen ermöglicht, Forschung und Lehre modern und auf der Höhe der Zeit zu betreiben. Aber auch im Bereich der Schulen gewinnt die Norm zunehmend an Bedeutung. Die Erfahrungen der Schulen mit der Nutzung des Intranets waren durchgehend positiv. Das Gesetz muss aber auch in der Praxis eine angemessene Vergütung für Rechtsinhaber gewährleisten. Hier sind noch nicht alle erforderlichen Gesamtverträge zwischen Rechtsinhabern und Nutzern geschlossen. Die Verlängerung der Geltungsdauer von § 52a Urheberrechtsgesetz um vier Jahre ist daher sachgerecht. Eine dritte Evaluierung, um die der Deutsche Bundestag das Bundesministerium der Justiz gebeten hat, wird eine ausreichende Grundlage für eine abschließende Bewertung liefern."
Quelle: Pressemittelung des Bundesministeriums der Justiz vom 28. November 2008
Oktober 2008
Wer kennt das Problem nicht: Sie möchten zur leichteren Auffindbarkeit Ihres Instituts Ihren Webauftritt mit einer Anfahrtsskizze ergänzen, für ein Poster Ihr Forschungsgebiet kartographisch abbilden oder für eine Tagung den Teilnehmenden einen Lageplan zur Verfügung stellen? In den meisten Fällen müssen Sie auf vorhandene Pläne und Karten ausweichen und somit auf fremdes Bildmaterial zurückgreifen, das durch das Lichtbildrecht geschützt ist.
Dabei ist es unerheblich, ob die verwendeten Inhalte aus dem Internet stammen; denn auch bei der Verwendung von online verfügbarem Bildmaterial greift der Urheberrechtsschutz und Nutzungsrechte sind zu beachten. Verletzungen der Verwertungsrechte können unter Umständen nicht nur sehr kostspielig werden, sondern ziehen zudem auch eine Strafanzeige nach sich.
Angehörige der RUB, die ihre Homepage mit einer Anfahrtsskizze oder einem Lageplan ergänzen möchten oder anderes kartographisches Material benötigen, können bei Bedarf auf die Hilfe der Arbeitsgruppe Geomatik der RUB zählen. Die Spezialisten des Geographischen Instituts bieten hierzu auf Anfrage die Erstellung von Karten zum Selbstkostenpreis an, der Erwerb der Nutzungsrechte ist dabei selbstverständlich inbegriffen.
Weitergehende Informationen zur Bandbreite dieses Angebots sowie zur AG Geomatik entnehmen Sie bei Interesse den Webseiten der Arbeitsgruppe unter: http://www.geographie.ruhr-uni-bochum.de/ag/geomatik/kartographie.html.
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