
Gerade angesichts des sich weiter verschärfenden Urheberrechts stehen viele Dozentinnen und Dozenten bei der Konzeption ihres eLearning-Angebots vor der Frage, inwieweit urheberrechtlich geschützte Materialien in Online-Kurse eingebunden werden dürfen und welche Regeln es im Einzelfall zu beachten gilt. Die Vielzahl an Möglichkeiten, die Lern- und Lehrplattformen zur Einbindung von Text-, Bild-, Audio- und Videodateien bietet, steht oft komplexen Urheberrechtsfragen gegenüber, die für den Einzelnen nicht leicht zu durchschauen sind.
Sonderregelungen für online vermittelte Lehrinhalte an Lehr- und Forschungseinrichtungen Zu den Verwertungsrechten zählt auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das durch § 19 UrhG geregelt wird und explizit auf online vermittelte Inhalte Bezug nimmt. Es ist somit insbesondere für Szenarien in eLearning-Umgebungen relevant.
Für Unterrichts- und Forschungszwecke wird das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung in einer gesonderten Bestimmung, dem sogenannten Hochschulprivileg, eingeschränkt, so dass für eine Gewährleistung der Freiheit von Wissenschaft und Lehre die Informationsfreiheit gegen das ausschließliche Nutzungsrecht, d.h. die materiellen Interessen des Urhebers bzw. der vertraglich bestimmten Rechteinhaberinnen und Rechtsinhaber abgewägt wird. § 52a UrhG räumt Einrichtungen der Aus-, Berufs- und Weiterbildung zu nicht kommerziellen Lehr- und Forschungszwecken auch ohne gesonderte Einholung zusätzlicher Genehmigungen die webgestützte Zugänglichmachung fremder Werke ein.
Sonderregelungen für die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter InhalteDarüber hinaus sieht das Urheberrecht in seiner jetzigen Form eine weitere Schrankenbestimmung in Bezug auf die Vervielfältigung eines Werkes vor, die sowohl den privaten als auch den öffentlichen Bereich berührt. Diese greift ebenfalls in den durch die §§ 19 und 52a abgesteckten gesetzlichen Rahmen, indem sie für wissenschaftliche und Lehrzwecke gezielte Vorgaben für die Vervielfältigung von Werken macht.
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