
Das Urheberrechtsgesetz räumt dem Urheber eines Werkes Persönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte ein (
§§ 12-14 und §§ 15-23 UrhG). Ein „Werk“ muss dabei eine gewisse Schöpfungshöhe (Individualität, Originalität) erreichen. Allein der Urheber entscheidet über Zeitpunkt und Art der Veröffentlichung (§ 12 UrhG) und bestimmt, mit welcher Urheberbezeichnung sein Werk zu versehen ist (§ 13 UrhG). Er hat das Recht, eine Entstellung seines Werkes zu verbieten (§ 14 UrhG).
Doch wer hat Rechte an einem Arbeitsergebnis?
Zur Beantwortung der Frage, wer Autorenrechte besitzt, sind alle zu berücksichtigen, die einen Beitrag zu dem Arbeitsergebnis/ zum Werk geleistet haben. Dabei gilt die Grundregel, dass Rechte besitzt, wer am Werk selbst Hand angelegt hat. Dabei sind sich nicht immer alle Parteien einig, in Konfliktfällen sind Entscheidungen nicht selten gerichtlich zu klären.
Bei Abschlussarbeiten gilt ausschließlich der Verfasser bzw. die Verfasserin als Urheber/Urheberin, auch wenn Beratungshinweise gegeben wurden oder das Thema vorab durch die Themenstellung vorgezeichnet war. Abschlussarbeiten sind prüfungsrechtlich selbständig zu verfassen, was auch durch die Prüflinge bestätigt wird.
Als wissenschaftliche Arbeiten dürfen die wissenschaftlichen Erkenntnisse nach der Veröffentlichung (nach Einwilligung der Urheber) allerdings für die wissenschaftliche Diskussion genutzt werden, dürfen so auch zitiert werden. Das kann beispielsweise auch bei Promotionen eine Rolle spielen, bei denen typischerweise auch Ergebnisse von Diplomarbeiten genutzt werden. Weitere Nutzungsrechte können vertraglich vereinbart werden.
In bestimmten Fällen kann weiterhin der Arbeitgeber Rechte besitzen, wenn das Erstellen eines Werkes Bestandteil der Dienstaufgabe ist.
Allen Veröffentlichungen müssen auch alle Urheber zustimmen. Dies gilt selbstverständlich für jegliche Veröffentlichungsformen.
Ein weiterer Aspekt sind Rechte an Inhalten einer Arbeit: In vielen Fachbereichen kommt es beispielsweise regelmäßig vor, dass in Abschlussarbeiten auch Abbildungen enthalten sind, die unter Urheberrechtsschutz stehen. Vor der Veröffentlichung solcher Arbeiten ist das Erwerben von entsprechenden Lizenzen erforderlich. Lassen sie sich im Zweifel beraten!
Über den Weg zur Patentierung von Ideen informieren Sie kompetent die Kollegen von rubitec, der Gesellschaft für Innovation und Technologie der Ruhr-Universität Bochum: http://www.rubitec-patente.de/
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