Der Paragraph 5 des Telemediengesetzes (TMG) statuiert wie die alten Regelungen in TDG und MDStV umfassende Informationspflichten (auch "Impressumspflicht" genannt), die zu mehr Transparenz von Angeboten im Internet führen sollen. Nach der seit dem 01.03.2007 geltenden Rechtslage setzt die Informationspflicht nach dem TMG voraus, dass es sich um geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien handelt. Nach der Gesetzesbegründung sollen damit solche Telemedien vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, die - wie z. B. private Homepages – ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden. Da Hochschulen z. B. im Rahmen von Drittmittelprojekten vor einem wirtschaftlichen Hintergrund tätig werden, fallen diese tendenziell weiterhin unter die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung.
Aufgrund der Vielfältigkeit der Betätigungsfelder dürfte zudem in der Regel eine zureichende Abgrenzung nicht möglich sein. Sollte diese möglich sein, gelten für das Impressum zumindest die Anforderungen aus § 55 Abs. 1 RStV (siehe unten). Gleiches gilt für die Tätigkeit von Forschungseinrichtungen.
Somit müssen die Seiten von Hochschulen und Forschungseinrichtungen grundsätzlich auch weiterhin die gesetzlich vorgesehenen Informationen unter einem leicht auffindbaren Reiter "Impressum" oder "Kontakt" enthalten. Der Nutzer des Webangebots soll möglichst mit einem Klick auf die Maustaste die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Anbieterinformationen haben. Mehrere Umwege oder Scrollen sollten den Nutzerinnen und Nutzern erspart bleiben, um möglichen Beschwerden vorzubeugen.
Folgende Daten müssen nach § 5 TMG ständig verfügbar gehalten werden:
Als Vertretungsberechtigte/r ist bei Hochschulen auf jeden Fall die Rektorin bzw. der Rektor zu nennen, da das Rektorat der gesetzliche Vertreter der Hochschule ist. Bei Instituten und Lehrstühlen, die ihre Webseiten in eigener Verantwortung erstellen, kann zusätzlich die Institutsleiterin bzw. der Lehrstuhlinhaber genannt werden.